Die Produkthaftpflicht

Als Gewerbetreibender oder Betriebsinhaber tragen Sie ein hohes Risiko. Denn Sie haften aufgrund gesetzlicher Bestimmungen Dritten gegenüber. Selbst ein Fehlverhalten Ihrer Angestellten müssen Sie sich persönlich zurechnen lassen. Zuverlässigen Schutz bietet Ihnen eine Produkthaftpflichtversicherung, die die Haftpflicht für die Herstellung und Lieferung von Produkten beinhaltet. In der Regel ist die Produkthaftpflicht als eine Erweiterung Ihrer Betriebshaftpflicht zu sehen.

Was heißt Produkthaftpflichtrisiko?

Diese Frage lässt sich am besten anhand einiger Beispiele beantworten:

Beispiel 1:

Ein pharmazeutisches Unternehmen stellt ein Beruhigungsmittel für Kinder her. Nach der Einnahme des Mittels zeigen sich bei einigen Kindern unerklärliche Nebenwirkungen wie Unwohlsein oder völlige Apathie. Bei einer sofortigen Untersuchung der Arznei stellt man fest, dass der Inhalt einiger Flaschen einer bestimmten Fertigungsserie eine weitaus zu hohe Dosierung des Wirkstoffes enthält. Diese Überdosierung hat die Nebenwirkungen nach der Einnahme des Beruhigungsmittels ausgelöst.

Beispiel 2:

Ein Unternehmen befasst sich mit der Herstellung von Marzipanrohmasse, die von den Abnehmern zusammen mit Zucker und anderen Rohstoffen zu den verschiedensten Marzipanartikeln verarbeitet wird. Diese Fertigprodukte (Marzipanbrote und andere Figuren aus Marzipan) platzen nach kurzer Lagerungszeit auf, werden dadurch unansehnlich und unverkäuflich. Als Ursache ermittelt man eine Infektion mit Hefebakterien. Man stellt fest, dass bereits die Marzipanrohmasse bei ihrer Lieferung von Hefebakterien befallen war.

Beispiel 3:

Ein Händler bezieht Ware aus Asien oder Fernost. Er importiert die Ware, ohne zu überprüfen, ob sie den geltenden EU-, Bundesvorschriften oder Sicherheitsnormen entsprechen. Über Ebay verkauft er die Ware. Durch eine schlecht isolierte Elektro-Lampe erlangt der Käufer einen lebensgefährlichen Stromschlag. Der Verkäufer haftet nach gängigem Recht als Importeur der Ware, wie ein Produzent. 2. Typische Schadenursachen Die eigentlichen Schadenursachen können dabei sehr unterschiedlich sein.

Typische Ursachen sind:

Konstruktionsfehler und Entwicklungsfehler

Es handelt sich um Fehler in der Phase vor der serienmäßigen Herstellung des Erzeugnisses. Der Hersteller hat nicht alle technisch möglichen Sicherheitsvorkehrungen getroffen, die gewährleisten, dass „derjenige Sicherheitsgrad erreicht wird, den die im entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich erachtet”. Entwicklungs- und Konstruktionsfehler sind besonders schwerwiegend, weil diese Fehler jedem einzelnen Produkt anhaften und damit einer gesamten Serie von Produkten. Die beiden Begriffe „Konstruktionsfehler“ und „Entwicklungsfehler” werden nicht immer sauber voneinander abgegrenzt verwendet. Allgemeiner Begriff ist eigentlich der des Entwicklungsfehlers, weil die Konstruktion nur ein Teil des gesamten Entwicklungsprozesses ist.

Fabrikationsfehler

Ein Fabrikationsfehler entsteht durch mangelhafte Fertigung aufgrund eines planwidrigen Fehlverhaltens eines Arbeiters oder einer Fehlfunktion einer Maschine und bleibt durch unzulängliche Kontrollmaßnahmen unentdeckt. Dieser Fehler haftet nur einzelnen Stücken an. Fehler an Einzelstücken nennt man „Ausreißer“.

Instruktionsfehler

Es gibt auch Fälle, bei denen die Schadenursache nicht in einem Mangel des Produktes selbst liegt. Vielmehr wird der Abnehmer oder Verbraucher in einer Gebrauchsanweisung, Bauanleitung oder in der Verkaufsberatung über die Anwendung des Erzeugnisses falsch oder unvollständig beraten, auf bestimmte Gefahren bei der Verwendung des Erzeugnisses nicht hingewiesen oder aber es wird die Eignung des Erzeugnisses für bestimmte Zwecke zugesagt, die tatsächlich nicht gegeben sind. Daraus können bei der Verwendung des Erzeugnisses Schäden entstehen, deren Ursachen also weder in der Entwicklung noch in der Herstellung des Erzeugnisses lagen.

Produktbeobachtungsfehler 

Auch noch nachdem der Hersteller die Ware in den Verkehr gebracht hat, muss er sie daraufhin beobachten, welche bislang unbekannten Risiken die Ware in sich birgt oder wie sie von Verbrauchern verwendet wird. Er darf sich nicht auf die Reaktion auf ihm mehr oder minder zufällig bekanntgewordene Fehler beschränken (Grundsatz der passiven Beobachtung): Darüber hinaus muss er die Ware im Markt aktiv beobachten, d. h. sich so organisieren, dass er gezielt Informationen über die Verwendung der Ware und Probleme dabei erhebt und auswertet. Zeigen sich Mängel oder Risiken, so muss er durch geeignete Maßnahmen auf die im Nachhinein erkannten Gefahren reagieren und für künftige gefahrlose Nutzung sorgen. Geeignete Maßnahmen sind z. B. Rückrufaktionen, Warnung oder Nachbesserungen. Ein Unterfall sind die Befundsicherungsfehler: Der Hersteller hat auch die Pflicht, durch eine Ausgangskontrolle sicherzustellen, dass die Ware frei von Mängeln ist, die typischerweise aus seinem Bereich stammen. Dabei hat er den Befund seiner Prüfung zu sichern. Birgt ein Produkt erhebliche Risiken in sich, die in der Herstellung geradezu angelegt sind und deren Beherrschung einen Schwerpunkt des Produktionsvorgangs darstellt, so kann aus dieser Verletzung der Befunderhebungspflicht die Beweislast des Herstellers dafür folgen, dass der schadensstiftende Produktfehler nicht in seinem Verantwortungsbereich entstanden ist. 

Das Fazit auf den Punkt gebracht

Zusammenfassend kann man danach das Produkthaftpflichtrisiko definieren als das Risiko des Herstellers oder Warenlieferanten, wegen Schäden in Anspruch genommen zu werden, die dem gewerblichen oder sonst unternehmerisch tätigen Abnehmer oder dem Verbraucher durch die gelieferten Erzeugnisse entstehen. Die eigentliche Schadenursache ist dabei unerheblich.

Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz:

Die Europäische Gemeinschaft hatte im Juli 1985 eine Richtlinie zur Produkthaftung (85/374 EWG) erlassen, die der Harmonisierung des Rechts der Produzentenhaftung in den Einzelstaaten dienen und vor allem dem Gedanken des Verbraucherschutzes Rechnung tragen soll. Zur Umsetzung dieser Richtlinie in deutsches Recht hat der Bundestag am 15.12.1989 das Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) beschlossen, dessen wesentlicher Inhalt im Folgenden erörtert werden soll. Das Gesetz ist aufgrund einer Folgerichtlinie (1999/34/EG) am 2.11.2000 novelliert worden.

Grundsatz der verschuldensunabhängigen Haftung

Der wichtigste Punkt in der aktuellen Regelung des Rechts der Produzentenhaftung ist die verschuldensunabhängige Haftung des Herstellers (Gefährdungshaftung), die in § 1 des Gesetzes statuiert wird. § 1 besagt: „Wird durch den Fehler eines Produktes jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Hersteller verpflichtet, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Bei den Sachbeschädigungen gilt dies nur, wenn eine andere als die fehlerhafte Sache beschädigt wird und diese Sache gewöhnlich für den privaten ge- oder Verbrauch bestimmt war und dafür hauptsächlich auch verwendet wird.“ Ein Verschulden des Herstellers ist also nicht mehr Voraussetzung seiner Haftung. Der Hersteller kann sich also auch nicht – wie bisher – durch den Nachweis fehlenden Verschuldens von seiner Haftung entlasten. Einzige Voraussetzung bleibt, dass der Schaden durch einen Fehler des Produktes entstanden ist. Gerne beraten wir Sie zum Thema Produkthaftpflicht


 

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