Haftpflicht - Das Lexikon

A
Abwehr von Schadensersatzansprüchen
AHB
Allmählichkeitsschäden
Amtshaftpflicht
Aufsichtspflicht
Ausbildung
Ausfalldeckung
AuPair

B
Bagatellschäden
BBH
Beamten
Be- und Entlädeschaden
Bedingungen
Beitragsanpassung
Bestleistungsgarantie

C

D
Deckungssumme
Deliktunfähige Kinder
Diensthaftpflicht
Dienstpersonal
Doppelversicherung

E
Entladeschaden

F
Fahrlässigkeit
Familien
Forderungsausfall

G
Gefährdungshaftung
Geschädigter
Grobe Fahrlässigkeit

H
Haftung
Hüten fremder Hunde

I
Innovationsklausel

J

K
Kausalität
Kinder
Kündigung

L

M
Mietsachschäden
Mitversicherte Personen

N
Nachhaftung
Neupreisentschädigung

O
Obliegenheiten

P
Passiver Rechtschutz
Personenschäden

Q

R
Rentner

S
Sachschäden
Schadensersatz
Schlüsslverlust
Selbstbeteiligung
Senioren
Single
Studenten

T
Tätigkeitsschäden

U

V
Vermögensschäden
Versehensklausel
Versicherungsbedingungen

Versicherungssumme

W
Wasserhaushaltsgesetz

X

Y

Z

Abwehr von Schadensersatzansprüchen

Die Haftpflichtversicherung übernimmt die Aufgabe der Abwehr von Schadensersatzansprüchen, sofern diese unberechtigt an den Versicherungsnehmer gerichtet wurden. Diese Funktion wird im Allgemeinen als passiver Rechtsschutz bezeichnet. Diese Abwehr erfolgt sogar im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung. Hier übernimmt das Versicherungsunternehmen auch die Leitung und die Kosten für einen Gerichtsprozess bis zur Höhe der vereinbarten Deckungssumme.

AHB (Allgemeine Haftpflichtversicherung Bedingungen)

Unter AHB versteht man die Allgemeinen Haftpflichtversicherung Bedingungen. Diese regeln wann und unter welchen Voraussetzungen die Haftpflichtversicherung eine Leistung erbringt. In den allgemeinen Bedingungen stehen auch die Ausschlüsse .

Die AHB gibt es in verschiedenen Versionen. Das sind z. B. AHB 94, AHB 95, AHB 97, AHB 99, AHB 2000, AHB 2001, AHB 2002, AHB 2003, AHB 2004, AHB 2005 und AHB 2006. Die Zahl dahinter bedeutet das jeweilig Jahr.

Fazit: Die AHB gibt es in verschieden Version am Markt. Diese unterscheiden sich auch inhaltlich untereinander, je nach Gesellschaft und Jahr. 

Allmählichkeitsschäden

Unter Allmählichkeitsschäden versteht man bei der Haftpflichtversicherung das allmähliche Einwirken von Temperatur, Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit sowie Rauch, Russ, Staub und dergleichen. Dies ist bei einigen Tarifen beitragsfrei mitversichert. Dieser Baustein könnte bei Mietsachschäden interessant sein.

Amtshaftpflicht (Berufshaftpflicht, Beamtenhaftpflicht)

Angestellte im öffentlichen Dienst oder Beamte unterliegen einer besonderen Haftung, welche nicht von der Privat-Haftpflicht übernommen wird. Daher sollte diese Berufsgruppe ergänzend zur Privat-Haftpflichtversicherung eine Amtshaftpflicht, oder auch Diensthaftpflicht abschließen. Wichtig sollte der Einschluss von beruflichen Schlüsseln oder Code-Karten sein (Schlüsselverlust). Der Beitrag zur Amtshaftpflicht ist meistens recht gering, daher sollte darauf nicht verzichtet werden.

Aufsichtspflicht

Kinder sind bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres gemäß BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) nicht haftbar. Solange sie minderjährig sind, also vom 7. bis 18. Lebensjahr, haften sie nur beschränkt. Sind Kinder an einem Unfall oder Schadensfall beteiligt, kann daraus für einen Geschädigten ein besonderer Härtefall werden. Um dies auszugleichen, kann auch derjenige haftbar gemacht werden, der die Aufsichtspflicht über das Kind hatte (Aufsichtspflichtverletzung). In der Regel sind das die Eltern. Aber auch Grosseltern, Pflegeeltern, das Kindermädchen oder die Nachbarn können mit der Aufsicht über Kinder betraut worden sein. Derjenige, der die Aufsichtspflicht hatte, muss den Schaden ersetzen, den das beaufsichtigte Kind einem Dritten widerrechtlich zugefügt hat.

Diese so genannte Ersatzpflicht gilt nur wenn aufsichtspflichtige Personen ihrer Aufsichtspflicht "schuldhaft nicht nachgekommen sind". Eine Verletzung der Aufsichtspflicht kann sehr schnell gegeben sein, hierzu gab es bereits diverse Gerichtsurteile.

Wichtig zu wissen: Vom Gesetzgeber wird im Schadenfall zunächst immer eine schuldhafte Verletzung der Aufsichtspflicht vermutet. Wenn Sie aufsichtspflichtig sind, können Sie sich von der Schadenersatzpflicht nur in folgenden Fällen entlasten:

Wenn Sie nachweisen, dass Sie ihrer Aufsichtspflicht genügt haben, oder dass der Schaden auch bei ausreichender Beaufsichtigung entstanden wäre.

Die Beweislast bei der Haftung des Aufsichtspflichtigen nach §832 BGB bezeichnet man deshalb als umgekehrte Beweislast. Wie notwendig oder ausreichend die Aufsicht über ein Kind zu sein hat, wird nach Alter, Eigenart und Charakter des Kindes individuell beurteilt. Hierfür gibt es in der Haftpflichtversicherung Tarife, die auch bei solchen Fällen eine Leistung erbringen. Astral nennt Ihnen gerne entsprechende Tarife.

Ausbildung

Kinder in der ersten Berufsausbildung sind in der Regel über die Privat-Haftpflichtversicherung der Eltern mitversichert.

Achtung: Abweichende Regelungen möglich! Insbesondere unterscheiden sich hier die sogenannten billigen Internet-Tarifen, von regulären Tarifen. Mit Ende der Ausbildung benötigt der Auszubildende jedoch eine eigene Haftpflichtversicherung. Je nach Tarif gibt es jedoch abweichende Regelungen hierzu.

Ausfalldeckung

Unter einer Ausfalldeckung versteht man in der Haftpflichtversicherung die Absicherung eigener Schadenersatzanforderungen, für den Fall, dass der Schuldige für den verursachten Schaden nicht aufkommen kann. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn der Schadenverursacher keine Haftpflichtversicherung hat und Ihm die finanziellen Mittel fehlen den Schaden zu begleichen. Da nur etwa 70% eine Haftpflichtversicherung haben, ist das Risiko auf den Kosten sitzen zu bleiben somit nicht zu verachten. Die Ausfalldeckung ist in machen Tarifen bereits beitragsfrei eingeschlossen, oder teilweise gegen Zuschlag mitversicherbar.

Wichtig: Die Ausfalldeckung (auch Forderungsausfalldeckung) sollte in der Privat-Haftpflichtversicherung immer eingeschlossen werden.

Bagatellschäden

Der Bagatellschaden ist ein Kleinschaden. Viele Gesellschaften regulieren bis zu einem bestimmten Betrag, in einem vereinfachten Prüfverfahren (auch ohne Präjudiz, Regulierung ohne anerkennung einer Rechtspflicht).

BBH (Besondere Bedingungen zur Haftpflichtversicherung)

Unter BBH versteht man die besonderen Bedingungen zur Haftpflichtversicherung. Wenn ein Tarif abweichend von den AHB bessere Leistungen bietet, werden diese in den BBH genau erläutert.

Beamten (Beamtenhaftpflicht)

Für Beamte, oder Angestellte im öffentlichen Dienst, gibt es meist eine Beamten Haftpflichtversicherung die etwas günstiger ist. Diese Berufsgruppen sollten auf jeden Fall darauf achten, ob für Sie eine zusätzliche Amtshaftpflicht oder auch Diensthaftpflicht genannt erforderlich ist, da Sie teilweise einer besonderen Haftung unterliegen. Eine reguläre Privat-Haftpflicht enthält üblicher Weise nicht den Baustein Amtshaftpflicht.

Achtung: Verlust von beruflichen Schlüsseln und Code-Karten sollte immer mit eingeschlossen sein.

Bedingungen

In den Bedingungen oder auch Versicherungsbedingungen genannt wird geregelt, unter welchen Voraussetzungen eine Leistung aus der Haftpflichtversicherung erfolgt und wann nicht. Da verschiedene Versionen von Bedingungen und auch Besondere Bedingungen am Markt sind, kann der Deckungsumfang von Vertrag zu Vertrag erheblich abweichen.

Wir helfen Ihnen gerne, den für Sie passenden Vertrag zu finden. Über unseren kostenlosen Online-Vergleich können Sie sowohl die Beiträge, als auch die Leistungen aus einer Vielzahl von Angeboten schnell und einfach vergleichen.

Beitragsanpassung

Erfolgt eine Beitragsanpassung (Erhöhung) bei der Haftpflichtversicherung, ohne dass sich die Leistungen verbessern, kann der Versicherungsnehmer innerhalb von einem Monat nach Zugang der Erhöhungsmitteilung außerordentlich zum Wirksamkeitsdatum der Beitragsanpassung kündigen. Diese Kündigung sollte schriftlich, am Besten per Einschreiben oder Fax erfolgen. Gerne helfen wir Ihnen mit einem aktuellen Vergleich und guter Beratung, eine neue Privathaftpflichtversicherung zu finden.

Bestleistungsgarantie

Alle Tarifwerke der Versicherer weichen in irgendeinem Punkt voneinander ab. Um aber einem Kunden die bestmögliche Absicherung zu gewähren, bieten einige Versicherer seit ein paar Jahren die sogenannte "Bestleistungsgarantie" an.

Dies bedeutet, dass zum Zeitpunkt des Schadeneintritts nicht nur geprüft wird, ob die dem Vertrag zugrundeliegenden Bedingungen den Schaden anerkennen würden, sondern auch alle anderen aktuellen Bedingungen am Markt. 

Zu beachten ist allerdings, dass sich dies nicht auf die Deckungssummen auswirkt.

Deckungssumme

Unter Deckungssumme, oder auch Versicherungssumme genannt, versteht man die maximale Höhe der Entschädigung der Haftpflichtversicherung je Schaden. Grundsätzlich ist der Schadenverursacher lt. BGB in unbegrenzter Höhe haftbar. Daher sollte die Höhe der Deckungssumme mindestens EUR 3 Mio. besser EUR 5 Mio. betragen. Da hier die Beitragsunterschiede gering sind, sollte dies auch nicht so schwer fallen. Wenn die Deckungssumme zu gering gewählt wurde, müssen Sie bei einem Schaden der über die Deckungssumme hinaus geht für die Differenz selbst aufkommen. Dies kann ganz schön teuer werden. Daher sollten Sie hier nicht am falschen Ende sparen.

Deliktunfähige Kinder

Nicht jeder Schadenverursacher kann für seinen Schaden verantwortlich gemacht werden. Voraussetzung für eine Haftung bei der Haftpflichtversicherung ist die Deliktfähigkeit oder Schuldfähigkeit. Im BGB werden verschiedene Stufen der Deliktfähigkeit unterschieden: Kinder und Jugendliche können nur bedingt für ihre Handlungen haftbar gemacht werden. In diesen Fällen besteht aber die Möglichkeit, Schadenersatz vom Aufsichtspflichtigen zu fordern. Näheres hierzu können Sie unter Aufsichtspflicht nachlesen.

Diensthaftpflicht

Angestellte im öffentlichen Dienst, oder Beamte unterliegen teilweise einer besonderen Haftung. Hierfür sollte zur normalen Privat-Haftpflichtversicherung zusätzlich eine Diensthaftpflicht eingeschlossen werden. Diese Diensthaftpflicht als Zusatz ist meist recht günstig zu bekommen.

Dienstpersonal (auch AuPair)

Einige Versicherer erweitern den Versicherungsschutz beitragsfrei auf alle Personen aus, die im Haushalt des Versicherungsnehmers leben oder arbeiten. Das können Verwandte, AuPair oder auch das Dienstpersonal sein. Das bedeutet, dass Haftpflichtansprüche von Dritten gegenüber diesen Personen mitversichert sind.

Doppelversicherung

Unter einer Doppelversicherung versteht man, wenn man für das selbe Risiko bei einer oder mehreren Versicherungsunternehmen mehrfach versichert ist. Ist diese bei der Haftpflichtversicherung der Fall, muss der älteste Vertrag bestehen und die neueren aufgelöst werden. Bei anderen Versicherungsarten ist eine Doppelversicherung teilweise möglich. Die ist z. B. der Fall bei Unfallversicherung oder Hausratversicherung.

Entladeschaden / Be- und Entladeschaden

Unter Be- und Entladeschäden versteht man diese Schäden, welche an fremden Sachen, die während eines Be- und Entladevorgangs von oder auf Fahrzeuge entstehen. Die Be- und Entladeschäden stellen einen Sonderfall der Tätigkeitsschäden dar, die als solche eigentlich gemäß der allgemeinen Versicherungsbedingungenvom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind (Tätigkeitsschadenklausel). Einige Versicherer schließen Be- und Entladeschäden in ihrem Bedingungswerk mit ein.

Fahrlässigkeit

Unter Fahrlässigkeit versteht man das Handeln ohne die gebotene Sorgfalt. Bei der Haftpflichtversicherung werden Schäden, die fahrlässig verursacht werden ersetzt. Nur bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz wird keine Entschädigung erbracht.

Teilweise schließen einige Versicherer grobe Fahrlässigkeit Bedingungsgemäß wieder ein, oder verzichten auf die Einredung (Einwendung) der groben Fahrlässigkeit.

Familien

Es gibt sowohl eine Familien Haftpflichtversicherung, als auch eine Single Haftpflichtversicherung. Bei der Familien Haftpflichtversicherung müssen die Lebenspartner nicht zwingend verheiratet sein. Hierbei sollte aber der mitversicherte Partner in der Police namentlich genannt werden. In der Familien Haftpflichtversicherung sind auch die Kinder bis zum Ende der ersten Berufsausbildung mitversichert. Bei manchen Tarifen auch darüber hinaus bis zu einem bestimmten Zeitpunkt.

Forderungsausfall

Unter Forderungsausfall versteht man in der Privat-Haftpflichtversicherung die Absicherung eigener Schadenersatzanforderungen, für den Fall dass der Schuldige nicht zahlen kann. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn der Schadenverursacher keine Privat-Haftpflichtversicherung hat und für den Schaden auch nicht anderweitig aufkommen kann. Dies ist schnell passiert, da nur etwa 70% eine Privat-Haftpflichtversicherung haben. Diesen Forderungsausfall, oder auch Ausfalldeckung genannt, kann man gegen Zuschlag in die Privat-Haftpflichtversicherung einschließen. Teilweise ist dieser auch schon beitragsfrei mitversichert.

Empfehlung: Der Einschluss für Schäden durch Forderungsausfall sollte immer mit eingeschlossen sein.

Gefährdungshaftung

Während es bei der (deliktischen) Haftung immer auf ein Verschulden des Haftpflichtigen ankommt (sog. Verschuldenshaftung), gibt es einige Fälle bei denen der Verursacher auch Schadensersatz in Anspruch nehmen kann, ohne dass es darauf ankommt, ob ihm am Schadenhergang ein Verschulden trifft oder nicht (sog. Gefährdungshaftung). Wohl die bekannteste Gefährdungshaftung ist die des Kraftfahrzeughalters. Dieser ist unabhängig von einem Verschulden für mögliche Schäden durch das KFZ haftbar. Das selbe trifft auch bei der Pferde- und Hunde-Haftpflichtversicherung zu.

Geschädigter

Ein Geschädigter ist derjenige, der durch einen anderen (Dritten) zu Schaden gekommen ist. Der Geschädigte hat nach den gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen das Recht auf Schadensersatz bis zur vollen Schadenshöhe ohne Begrenzung. Daher sollte die Versicherungssumme auch nicht zu gering gewählt werden, EUR 3 Mio. sollten es mindestens sein.

Grobe Fahrlässigkeit

Fahrlässigkeit ist ein Verhalten, bei dem die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird. Der Handelnde beachtet nicht, was in der Situation jedem hätte deutlich sein müssen. Nach dem Grad der Fahrlässigkeit wird unterschieden zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit.

Nach dem Versicherungsvertragsgesetz wird ein Versicherer von der Verpflichtung der Leistung frei, sofern der Versicherungsnehmer den Schadenfall vorsätzlich herbeigeführt hat.

Bei grober Fahrlässigkeit ist er der Schwere des Verschuldens dazu berechtigt, die Versicherungsleistung zu kürzen (Quotelung)

Beispiele für grob fahrlässiges Verhalten, bei dem der Versicherungsschutz reduziert wird:

  • Aufbewahren einer Handtasche mit wertvollem Inhalt auf dem Auto-Rücksitz
  • Fondue-Öl erhitzen, während der Erhitzung, den Raum zum Telefonieren verlassen

Haftung

Ob jemand zur Haftung verpflichtet ist, hängt grundsätzlich vom Verschulden ab. Dementsprechend prüft auch die Haftpflichtversicherung, ob Sie eine Leistung erbringen muss oder nicht.

Generell: Als Haftpflicht wird der Schaden bezeichnet, der dem Geschädigten aufgrund eines gesetzlichen Haftungstatbestandes zu ersetzten ist.

Ausnahmen von diesem Haftungsprinzip sind:

  • Gefährdungshaftung (z. B. bei Kfz)
  • Gewährleistungshaftung
  • Produzentenhaftung

Hüten fremder Hunde

Bei manchen Tarifen der Privat-Haftpflichtversicherung werden auch Schäden durch das Hüten fremder Hunden übernommen. Hierbei darf es sich jedoch nicht um eine gewerbsmäßige Hütung handeln. Zudem wird im Leistungsfall geprüft, ob Versicherungsschutz über die Hunde-Haftpflichtversicherung des Hundehalters besteht.

Innovationsklausel

Unter diesem Baustein verstehen Versicherer eine kostenlose Aufnahme von Leistungsverbesserungen in den Vertrag des Kunden, sollte es diese geben. Dies sichert Ihnen einen aktuellen und guten Versicherungsschutz. Dieser Baustein sollte jedoch nicht als besonderes Alleinstellungsmerkmal zu verstehen sein.

Kausalität

Unter Kausalität versteht man den "ursächlichen Zusammenhang". Gemeint ist, dass zwischen Schadenereignis und eingetretenem Schaden ein Zusammenhang bestehen muss. Ist dies der Fall, muss derjenige, der den Schaden verursacht hat, auch über die Haftpflichtversicherung für den Schaden aufkommen.

Kinder

Der Vertragsumfang der Privat-Haftpflichtversicherung erstreckt sich nicht nur auf den Versicherungsnehmer, dessen Ehegatten, bzw. Lebenspartner sondern auch auf deren unverheiratete, minderjährige sowie volljährige Kinder, die sich noch in der Schulausbildung oder in der ersten Berufsausbildung befinden.

Zu Kindern gehören auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder. Bei einer Single Privat-Haftpflichtversicherung ist jedoch nur der Versicherungsnehmer selbst versichert.

Kündigung

Eine Haftpflichtversicherung kann in der Regel 3 Monate vor Vertragsende in textform gekpndigt werden. Wir empfehlen aber weiterhin eine Kündigung in Schriftform, da der Nachweis hier leichter zu erbringen ist. 

Einige Versicherer verkaufen weiterhin Verträge mit einer Laufzeit von 5 oder mehr Jahren. Hierbei ist zu beachten, dass der Versicherungsnehmer trotzdem einen Rechtsanspruch auf Kündigung zum Ende des dritten Versicherungsjahres hat.

Einige Privathaftpflichtversicherer bieten sogar den Luxus die Versicherung jederzeit zu kündigen. Solche Regelungen sprechen natürlich für den Versicherer.

Sprechen Sie uns gern an um mehr zu diesem Thema zu erfahren. 

Mietsachschäden

Unter Mietsachschäden versteht man Schäden an gemieteten Wohnräumen. Dies kann z. B. eine Beschädigung der Bodenbeläge oder Türen sein. Schäden an geliehenen Sachen sind in der Haftpflichtversicherung im Regelfall ausgeschlossen. Ebenso nicht versichert sind Schäden infolge normaler Abnutzung und Verschleiß. Die Deckungssumme für Mietsachschäden ist oft geringer als die für Personen- und Sachschäden.

Mitversicherte Personen

In der Privat-Haftpflichtversicherung (Familien-Tarif) gelten folgende als mitversicherte Person:

  • Versicherungsnehmer
  • Ehegatte, bzw. Lebenspartner
  • Deren unverheiratete, minderjährige Kinder
  • Deren volljährige Kinder, die noch in der Schulausbildung oder in der ersten Berufsausbildung sind

Darüber hinaus sind auch Hausangestellte bei Ihrer Tätigkeit im Haushalt sowie Personen, die Gefälligkeits- halber im Haushalt des Versicherungsnehmers tätig sind, mitversichert. Allerdings nur dann, wenn diese keine eigene Privathaftpflicht haben. Bei einer Single-Privathaftpflichtversicherung ist nur der Versicherungsnehmer selbst versichert.

Nachhaftung

Unter Nachhaftung versteht man gesetzliche Tatbestände, die die Haftung einer Person über den Zeitpunkt der tatsächlichen Gefahrtragung hinaus verlängern. Die Nachhaftung in der Haftpflichtversicherung ist z.B. bei einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherungen üblich. Der Versicherungsschutz geht zeitliche über den Zeitraum der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages hinaus. Hintergrund ist, dass bei einer solchen speziellen Vermögensschaden-Versicherung der Fall auftreten kann, dass ein Schaden, dessen Ursache schon während der Wirksamkeit des Vertrages gesetzt wurde, erst nach Beendigung des Vertrages tatsächlich festgestellt wird.

Beispiel: Ein Architekt begeht während der Dauer seiner Berufshaftpflichtversicherung einen Planungsfehler in der Statik. Erst zwei Jahre nach dem Ende seiner Haftpflichtversicherung kommt es zum Gebäudeeinsturz.

Um solche Deckungslücken zu schließen, bieten die Versicherungsunternehmen in den entsprechenden Haftpflichtversicherungen eine zeitliche Erweiterung des Versicherungsschutzes auf solche Nachhaftungsfälle an. Die Zeitspanne der versicherten Nachhaftung selbst ist verhandelbar - gegen Prämie lässt sich der Zeitraum auch nachträglich verlängern.

Neupreisentschädigung

Man spricht von einer Neupreisentschädigung, wenn der Versicherungsnehmer bei einem Schaden den Neupreis der beschädigten Sachen erhält. In der Haftpflichtversicherung wird meist der Zeitwert oder die Wiederherstellung in den Zustand vor dem Schaden bezahlt.

Obliegenheiten

Unter Obliegenheiten versteht man in der Haftpflichtversicherung oder auch anderen Versicherungsarten besondere Pflichten, die dem Versicherungsnehmer gesetzlich oder vertraglich auferlegt werden. Diese sind z. B., dass Sie Ihre Beiträge pünktlich zahlen, oder jederzeit Auskunft über den Hergang eines Schadenfalls geben. Auch die Wahrheitspflicht gehört dazu. Kommen Sie diesen Pflichten nicht nach (sog. schuldhafte Verletzung), kann das Versicherungsunternehmen die Leistung verweigern.

Personenschäden

In der Haftpflichtversicherung sind Personenschäden ein ersatzpflichtiger Schaden, der den Tod, die Verletzung oder eine Gesundheitsschädigung von Menschen zur Folge hat. Dazu gehören Behandlungskosten, Krankenhauskosten, Kuren, Rehabilitationsmaßnahmen, behindertengerechte Umbaumaßnahmen, Schmerzensgeld, Umschulung, Rentenzahlungen, Beerdigungskosten usw. Die Versicherungssumme für Personenschäden ist oft die selbe wie für Sachschäden.

Rentner

Für Rentner gibt es teilweise eine etwas günstigere Haftpflichtversicherung, da diese Berufsgruppe ein geringeres Risiko darstellt. Der Deckungsumfang ist jedoch im Regelfall der selbe wie für eine "normale" Haftpflichtversicherung. Ein Rentner benötigt genau so eine Haftpflichtversicherung wie ein Arbeitnehmer, da auch er einem Haftungsrisiko ausgestellt ist.

Sachschäden

Unter Sachschäden bezeichnet man in der Haftpflichtversicherung die Beschädigung oder Vernichtung von Sachen. Von der Haftpflichtversicherung werden die daraus entstehen Kosten wie z. B. Reparatur, Renovierung, Wertverlust oder Wiederbeschaffung ersetzt. Wie hoch die Deckungssumme für Sachschäden ist, können Sie in Ihrer Police nachlesen. Diese Summe ist meist die selbe wie für Personenschäden.

Schadensersatz

Die Pflicht zum Schadensersatz ist gesetzlich geregelt. Sie kann aber auch vertraglich geregelt sein. Schadensersatz müssen Sie leisten, wenn Sie Ihre Vertragspflichten verletzt haben oder wenn Sie wegen unerlaubter Handlungen bzw. Gefährdung haftbar sind. Um dieser Haftungsfalle zu entkommen, ist eine gute Haftpflichtversicherung unverzichtbar.

Schlüsselverlust

Ein Schlüsselverlust ist in der Haftpflichtversicherung nicht grundsätzlich eingeschlossen. Bei manchen Tarifen wird dies jedoch beitragsfrei, oder gegen Zuschlag angeboten. Hierbei ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von eigenen bzw. fremden Schlüsseln, die sich rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherten befunden haben versichert.

Der Versicherungsschutz beschränkt sich in der Regel auf die Kosten für die Auswechselung von Schlössern und Schließanlagen sowie für ein vorübergehendes Notschloß. Die Deckungssumme für Schlüsselverlust ist meist auf ein paar Tausend EUR begrenzt. Zudem wird oft auch eine Selbstbeteiligung verlangt.

Selbstbeteiligung

Wenn man eine Selbstbeteiligung in der Haftpflichtversicherung vereinbart, reduziert sich der Beitrag. Da die Schäden aber meist gering sind, bleiben Sie mit einer Selbstbeteiligung oft auf den Kosten sitzen. Daher lohnt sich eine Selbstbeteiligung nur dann, wenn man einen hohen Beitragsvorteil hat und nur die großen Schäden abdecken möchte. Aus unserer Erfahrung wird die Haftpflichtversicherung im privaten Bereich zu 95% ohne Selbstbeteiligung abgeschlossen, da dies auch sinnvoller ist.

Senioren

Für Senioren werden teilweise spezielle Tarife angeboten, die etwas günstiger sind als die "normale" Haftpflichtversicherung. Im Deckungsumfang unterscheiden sie sich aber meist nicht.

Single

Wenn Sie Single sind, können Sie eine Single-Haftpflichtversicherung abschließen. Diese ist meist günstiger, da hier nur der Versicherungsnehmer versichert ist. Manche Versicherer bieten den günstigeren Single-Tarif oft auch für Alleinerziehende Mütter/Väter an.

Studenten

Für Studenten gibt es keine spezielle Haftpflichtversicherung. Hier muss man auf die normalen Tarife für Singles, oder Familien, bzw. Lebensgemeinschaften zurückgreifen. Es sollte jedoch geprüft werden, ob der Student noch über den elterlichen Haftpflichtvertrag versichert ist.

Tätigkeitsschäden

Im Rahmen der betrieblichen oder gewerblichen Haftpflichtversicherung sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen durch eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers versicherbar. Die Höhe dieser Tätigkeitsschäden, oder auch Bearbeitungsschäden genannt, hängt von Tarif zu Tarif ab und kann auch gegen Zuschlag erhöht werden.

Vermögensschäden

Unter Vermögensschäden versteht man in der Haftpflichtversicherung solche Schäden, die dem Geschädigten einen Vermögensnachteil verursachen. Dies kann z. B. ein Verdienstausfall sein. Die Deckungssumme für Vermögensschäden ist oft geringer wie für Personen-, oder Sachschäden. Es muss in solchen Fällen zwischen Vermögensfolgeschäden und reinen Vermögensschäden unterschieden werden. 

Besuchen Sie dazu am besten unsere Seite zum Thema Vermögensschadenhaftpflicht.

Versehensklausel

Diese Klausel kann unter Umständen sehr wichtig werden, denn unterlässt der Versicherungsnehmer fahrlässig (nicht vorsätzlich) gegenüber dem Versicherer seinen Obliegenheiten nachzukommen (z.B. rechtzeitige Schadenmeldung, Veränderungsanzeige bei Risikoänderungen etc.), besteht trotzdem Versicherungsschutz, sofern der Versicherungsnehmer nachweist, dass das Versäumnis nur auf einem Versehen beruht und nach dem Erkennen unverzüglich nachgeholt wird/wurde.

Versicherungsbedingungen

In den Versicherungsbedingungen (kurz AHB) wird geregelt, welche Rechte und Pflichten die Vertragsparteien haben und unter welchen Voraussetzungen Versicherungsschutz besteht. Diese Versicherungsbedingungen sind nicht für alle Angebote am Markt gleich, daher fällt der Vergleich oft nicht so leicht.

Wenn Sie Fragen haben, helfen wir Ihnen jedoch selbstverständlich gerne weiter.

Versicherungssumme

Die Versicherungssumme, oder auch Deckungssumme genannt ist die Summe, die in einem Schadensfall bei einer Haftpflichtversicherung höchstens zur Auszahlung gelangt. Viele sind mit einer viel zu geringen Versicherungssumme für Haftpflichtschäden versichert. Diese sollte mind. EUR 3 Mio. besser EUR 5 Mio. betragen, da Sie lt. Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) für Schäden in unbegrenzter Höhe haftbar gemacht werden können.

Wasserhaushaltsgesetz

Nach § 22 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) haftet eine Person auch verschuldensunabhängig, wenn aus einer Anlage Stoffe in ein Gewässer gelangen. Diese Person haftet in unbegrenzter Höhe nach der Gefährdungshaftung und kann sich höchstens durch den Tatbestand höherer Gewalt entlasten. Dies ist keine Gewähr für einen Haftungsfreistellung. Der Besitzer eines Öltanks haftet also selbst dann, wenn er für das Auslaufen nicht verantwortlich war oder ist, und die Schuld z. B. beim Hersteller oder Installateur liegt.