Verkehrshaftung & Frachtführerhaftpflicht
Für Abschlepp- & Bergungsunternehmen

Transportieren Sie fremde Güter gegen Entgelt?

Als Spezialmakler für das Transport- und Speditionsgewerbe bieten wir Ihnen beste Bedingungswerke zu ausgezeichneten Konditionen Ohne die Güterschadenversicherung (Transportversicherung) dürfen Sie das Gewerbe als Spediteur, Frachtführer oder Transportunternehmen nicht ausführen. Die Güterschadenversicherung ist eine Pflichtversicherung gemäß Güterkraftverkehrsgesetz, ohne die Sie keine Gewerbegenehmigung erhalten. Fehlt Ihnen diese Versicherung dürfen Sie nicht fahren. Unter Umständen wird Ihnen die Gewerbeerlaubnis entzogen, es drohen empfindliche Strafen. Die Güterschadenversicherung sichert Sie gegen Schadenersatzansprüche Ihrer Kunden ab, wenn die zu transportierenden Güter einen Schaden erlitten haben. Somit sind Sie und Ihr Auftraggeber gleichermaßen während des Transportes abgesichert.

Frachtführerversicherung (HGB/CMR)

Im Rahmen der Frachtführer-Haftungs-Versicherung (auch CMR Versicherung) bieten wir Versicherungsschutz für Ihre gesetzliche, sowohl als auch vertragliche Haftung aus entgeltlicher Frachtführertätigkeit im gewerblichen Güterkraftverkehr mit Kraftfahrzeugen. Dieses gilt sowohl im nationalen wie auch im internationalen Güterkraftverkehr. Für den Verlust oder die Beschädigung der Sendung haften Sie bei nationalen Direktfahrten mit 8,33 SzR Sonderziehungsrechten für jedes Kilogramm des Rohgewichts der Sendung (§ 431 HGB) oder bis zu maximal € 50.000. Möglich sind auch 40 SzR Sonderziehungsrechte.

Umzugsgut und Möbel-Verkehr (HGB)

Wir versichern Ihre Haftung als Unternehmer im gewerblichen Umzugs- und Möbelverkehr. Auf Wunsch liefern wir Ihnen eine Versicherungslösung für einzelne Projekte oder spezielle Warenlieferungen

Schwergut/Hakenlast (HGB)

Im Rahmen von gewerblichen Bergungs-, Abschlepp- und Kranaufträgen versichern wir Ihre Risiken und Haftung als Unternehmer.

Als Frachtführer im Straßengüterverkehr befassen Sie sich mit der Beförderung von Gütern aller Art. Diese Güter sind vielfältigen Risiken ausgesetzt. Gemäß den Vorschriften des Güterkraftverkehrsgesetzes sind Sie als Unternehmer verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen und aufrechtzuerhalten, die die gesetzliche Haftung wegen Güterschäden und Verspätungsschäden während Beförderungen, bei denen der Be- und Ent-Ladeort im Inland liegt, beinhaltet. Schützen Sie sich und Ihr Unternehmen gegen Ansprüche aus Verkehrsverträgen mit der Verkehrshaftungsversicherung.

Ihre Vorteile auf einen Blick:

  • Befriedigung begründeter und Abwehr unbegründeter Schadenersatzansprüche aus Frachtverträgen
  • Erweiterung auf internationale Transporte nach Maßgabe der CMR (zwingende Haftungsnorm) möglich
  • Deckungsschutz für Ansprüche aus grobem Organisationsverschulden bis max. 0,6 Mio Euro je Schadensfall
  • Auf Wunsch höhere Haftungsgrenzen möglich
  • Aktives Schadenmanagement durch professionelle Regressierungsmaßnahmen zur Optimierung Ihrer Schadenquote

Für wen ist die Versicherung geeignet?

Grundsätzlich für jeden Frachtführer der gegen Entgeld fremde Ware transportiert.

Für wen ist die Versicherung Pflicht?

Für alle Unternehmen, die Güterkraftverkehr (Transportwesen) im Sinne des Paragraph 1 GüKG betreiben, also Frachtführer, die eine geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen durchführen, die einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen haben.

Was ist versichert?

Die Versicherung umfasst die Befriedigung begründeter Schadenansprüchen, und die Abwehr unbegründeter Schadenersatzansprüche, die gegen Sie als Auftragnehmer eines Verkehrsvertrages erhoben werden. Je nach Versicherungsgesellschaft und Ihren Wünschen bieten wir Ihnen auf Sie zugeschnittene Versicherungen und Konzepte, mit Top-Konditionen, und optimalem Schadenmanagement.
Darüber hinaus:

  • Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines ersatzpflichtigen Schadens
  • gerichtliche und außergerichtliche Kosten, soweit diese den Umständen nach geboten waren
  • Beförderungsmehrkosten aus Anlass einer Fehlleitung, wenn diese zur Verhütung eines ersatzpflichtigen Schadens erforderlich waren, bis 50 Prozent des Warenwertes, mit Maximierung
  • Bergungs-, Vernichtungs- und Beseitigungskosten, sofern diese aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Vorschriften aufzuwenden sind, mit Maximierung

Welche Schäden sind in der Regel versichert?

  • Diebstahl ganzer Kolli
  • Unfall des Transportmittels
  • Raub oder räuberische Erpressung
  • Höhere Gewalt, Elementarereignisse
  • Diebstahl des verkehrsüblich gesicherten Fahrzeugs
  • Diebstahl durch Einbruch in das ordnungsgemäß verschlossene Fahrzeug

Wo gilt die Versicherung?

Soweit die geschriebenen Bedingungen keine abweichende Regelung enthalten, besteht Versicherungsschutz für Verkehrsverträge innerhalb und zwischen den Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) sowie der Schweiz, Monaco und San Marino. Maßgeblich sind zudem die in der Betriebsbeschreibung gemachten Angaben. Auf Wunsch können wir Ihnen besondere Bedingungen und Lieferländer aushandeln.

Sinnvolle Ergänzungen und Deckungserweiterungen:

Haftungskorridor Klausel: Wenn mit Auftraggebern bei innerdeutschen Beförderungen eine weitergehende Haftung als die gesetzliche Höchst-/Regelhaftung (8,33 SZR/kg) vereinbart wird, dann können durch diese Klausel Haftungsvereinbarungen bis zu 40 SZR/kg versichert werden (Haftungskorridor gemel3 § 449 HGB).

Subunternehmer Klausel: Wenn Beförderungsaufträge nicht mit eigenen Fahrzeugen durchgeführt werden, sondern an Dritte (Subunternehmer) weitervergeben werden, können diese aber die Subunternehmer-Klausel mitversichert werden. Soweit Haftungsvereinbarung über 8,33 SZR/kg mit Auftraggebern vereinbart sind, ist kann eine entsprechende Haftungsvereinbarung mit den ausführenden Frachtführern zu vereinbaren.

Havarie Grosse Klausel: Havarie-Grosse liegt vor, wenn absichtlich Opfer gebracht werden oder Aufwendungen gemacht worden sind, um Schiff und Ladung aus einer gemeinsamen gegenwärtigen Gefahr zu retten. Diese Klausel ist also nur dann nötig, wenn Güter auf einer Teilstrecke mit einer Fähre oder einem Schiff befördert werden (z.B. Mittelmeer, ärmelkanal, Ostsee usw.).

Wechselbrücken: Der Versicherer leistet Ersatz für Schäden an fremden Wechselbehältern, Anhängern. Containern oder Sattelaufliegern, soweit diese Gegenstande im Zusammenhang mit der Ausführung einer Güterbeförderung überlassen werden.

Kabotage Klausel: Mit dieser Klausel wird der Deckungsschutz auf Beförderungen innerhalb europäischer Staaten (z.B. innerhalb Spanien von Madrid nach Barcelona oder innerhalb Österreich von Wien nach Salzburg) erweitert. Versichert ist die Haftung nach den nationalen Rechtsvorschriften der einzelnen europäischen Staaten und denen der Türkei/Mittelmeeranrainerstaaten über den innerstaatlichen oder grenzüberschreitenden Gütertransport mit Kraftfahrzeugen auf der Straße und nach sonstigem nationalen Recht, sofern der Ersatzberechtigte sich mit Erfolg auf dessen Geltung beruft.

Was bedeutet Güternahverkehr?

Unter Güternahverkehr versteht man die Güterbeförderung, wenn Absender und Empfänger örtlich nahe beisammen gelegen sind. Einige Versicherer verstehen darunter eine Distanz von rund 150KM um den üblichen Betriebsort des LKW's.

Was bedeutet Güterfernverkehr?

Im Fernverkehr werden Güter über weite Strecken transportiert, die in der Regel über die 150KM Grenze des Nahbereiches liegen.